Unterstützung rund ums Kind

Die Geburt eines Kindes ist ein großes Glück für seine Eltern – aber auch mit Kosten verbunden. Deshalb unterstützen Staat und Kommunen Familien mit diversen finanziellen Leistungen und Entlastungen. Im Folgenden werden die Möglichkeiten, sowie Anspruchsvoraussetzungen kurz skizziert.

Kindergeld

Kindergeld wird nicht von der Stadt, sondern von der Familienkasse Oldenburg gezahlt. Die Auszahlung des Kindergeldes erfolgt an denjenigen, in dessen Obhut sich das Kind befindet. Als Serviceleistung stellen wir Ihnen hier eine Übersicht über Formulare zum Kindergeld bereit.

Weitere Informationen gibt es

Kinderzuschlag

Der Kinderzuschlag (KiZ) ist eine staatliche Leistung für Familien mit geringem Einkommen, die ihnen ermöglichen soll, ohne Arbeitslosengeld II auszukommen. Sie betrifft Arbeitnehmer und Paare, deren Arbeitseinkommen vor der Geburt ihres Kindes knapp oberhalb des Arbeitslosengeldes II liegt und die durch den Familienzuwachs unterhalb diese Grenze kommen würden. Der Kinderzuschlag soll diesen Mehrbedarf ausgleichen.

Ein gemeinsamer Bezug von Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder Sozialhilfe und Kinderzuschlag ist nicht möglich.

Die Höhe des Kinderzuschlages hängt von dem Familieneinkommen ab. Zu beachten ist, dass Kinderzuschlag zusätzlich zum Kindergeld gezahlt wird. Zuständige Stelle ist die Familienkasse Oldenburg.

Bezieher des Kinderzuschlags können für ihre Kinder auch Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten. Nähere Informationen dazu im Abschnitt Bildungs- und Teilhabepaket.

Elterngeld und Elterngeld plus

Das Elterngeld ermöglicht es Müttern und Vätern, sich nach der Geburt ihres Kindes für eine gewisse Zeit ganz dessen Betreuung zu widmen und dafür ihre Berufstätigkeit zu unterbrechen. Der Anspruch besteht für maximal 14 Monate ab der Geburt des Kindes. Bei zusammenlebenden Eltern – egal ob verheiratet oder nicht – werden diese 14 Monate nur dann erreicht, wenn sowohl die Mutter als auch der Vater für je mindestens 2 Monate in Elternzeit gehen; jeder für sich hat einen Anspruch auf höchstens 12 Monate.

Alleinerziehende, bei denen nicht die Möglichkeit einer partnerschaftlichen Aufteilung der Elternzeit besteht, haben einen Anspruch auf die vollen 14 Monate Elterngeld.

Voraussetzung für einen Anspruch über den Zeitraum von 14 Monaten ist in jedem Fall, dass das Elterngeld einen Verdienstausfall ersetzt, d.h. dass der Elternteil vor der Geburt des Kindes berufstätig war. In allen anderen Fällen gilt eine Obergrenze von 12 Monaten.

Für die Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag gilt:
Das Elterngeld wird ihnen voll als Einkommen angerechnet, mindert also die anderen Leistungen.

Die Höhe des Elterngeldes hängt vom Nettoeinkommen im Jahr vor der Geburt des Kindes ab. Es beträgt mindestens 300 Euro (auch dann, wenn vorher gar kein oder nur ein sehr geringes Einkommen erzielt wurde) und höchstens
1.800 Euro monatlich. Wer unter 1.200 Euro netto monatlich verdient, dem werden 67 Prozent des Einkommens als Elterngeld ersetzt.

Eine Variante des Elterngeldes ist das Elterngeld plus: Eltern, die einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen möchten, können so die Dauer ihres Bezuges von Elterngeld verdoppeln, allerdings bei Halbierung des Betrags.

Anträge auf Elterngeld oder Elterngeld plus können beim Amt für Jugend und Familie gestellt werden.


Amt für Jugend und Familie in der Bergstraße.
Foto: Stadt Oldenburg

 

Betreuungsgeld

Die gesetzliche Regelung des Betreuungsgeldes wurde vom Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 21. Juli 2015 für grundgesetzwidrig erklärt. Einen Anspruch darauf hatten bis dahin Eltern ein- bis unter dreijähriger Kinder, die nicht von der staatlichen Garantie eines Betreuungsplatzes Gebrauch machten, sondern ihr Kind zuhause betreuen wollten. Es wurde für maximal 22 Monate und unabhängig von einer Erwerbstätigkeit der Eltern gezahlt. Es betrug 150 € monatlich.

Mit dem Urteil ist die gesetzliche Grundlage weggefallen. Neuanträge können nicht mehr gestellt werden. Bereits erteilte Bewilligungen sollen nach einer Mitteilung des Bundesfamilienministeriums vom 24.7.2015 jedoch bestehen bleiben. Eltern, die schon vor der Entscheidung Betreuungsgeld erhielten, sollen dies auch weiterhin bekommen.

Kostenübernahme für Kindertagespflege

Eltern, die sich zur Betreuung ihrer Kinder für die Kindertagespflege, eine „Tagesmutter“ oder einen „Tagesvater“, entscheiden, haben in bestimmtem Rahmen einen Anspruch auf Kostenübernahme durch das Amt für Jugend und Familie. Dies betrifft in erster Linie Kinder im Alter bis zu 3 Jahren. Soweit die Betreuung durch eine Kindertagespflegeperson als förderungswürdig anerkannt wird, entstehen für die Eltern keine höheren Kosten als bei einer anderen städtisch geförderten Betreuungsform wie Krippe oder Kindertagesstätte. Zu den Einzelheiten siehe den Abschnitt Servicebüro Kindertagesbetreuung im Kapitel Betreuung.

Unterhaltsvorschuss

Leistet derjenige Elternteil, der nicht mit dem Kind zusammenlebt, nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt in der gesetzlich festgelegten Mindesthöhe, so hat das Kind einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss durch den Staat, wenn es

• das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
• in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und
• hier bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt

Kinder zwischen dem 12. und 18. Lebensjahr haben unter den obigen Voraussetzungen einen Anspruch, wenn das Kind keine Leistungen nach dem SGB II bezieht oder durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit vermieden werden kann oder der betreuende Elternteil über Einkommen von mindestens 600 Euro verfügt. Ausländischen Kindern werden Unterhaltsvorschussleistungen gezahlt, wenn sie selbst oder ihr alleinerziehender Elternteil eine Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis besitzen.
Die Unterhaltsleistung basiert auf dem in § 1612 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelten Mindestunterhalt. Hiervon wird das für ein erstes Kind zu zahlende Kindergeld abgezogen, wenn der allein stehende Elternteil Anspruch auf das volle Kindergeld hat. Unter diesem Link können Sie sich über die Regelungen informieren:
https://www.oldenburg.de/startseite/leben-umwelt/familie/angebote-fuer-eltern/finanzielle-foerderung/unterhaltsvorschuss.html . Der Unterhaltsvorschuss wird in voller Höhe auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts angerechnet.
Anträge können beim Amt für Jugend und Familie gestellt werden.

Bildungs- und Teilhabepaket

Das Bildungs- und Teilhabepaket bietet Kindern aus Familien mit geringem Einkommen die Möglichkeit, Bildungs- und Freizeitangebote zu nutzen. Darin enthalten sind:

  • Kostenübernahme für ein- und mehrtägige Fahrten der Schulen und Kindertagesstätten
  • Zuschüsse zum Schulbedarf
  • Notwendige Schülerbeförderung, sofern die Kosten nicht durch Dritte übernommen werden
  • Kostenübernahme für notwendige Lernförderung, Nachhilfe
  • Kosten der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in Schulen, Kindertagesstätten oder in der Tagespflege
  • 15 Euro monatlich für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (z. B. Sportverein oder Musikschule).

Für die unbürokratische Abwicklung gibt es seit dem Jahr 2014 die OldenburgCard, eine Chipkarte, die die bargeldlose Erbringung der Leistungen ermöglicht. Bei Schülern der 5. - 10. Klassen tritt an die Stelle der OldenburgCard die MIAJunior-Karte, die, während der Schulzeit, zusätzlich als Fahrkarte für die VWG-Busse dient.
Nur die Kosten für Schulbedarf werden weiterhin als gesonderte Geldleistung erstattet.

Für alle Leistungen aus dem Paket ist für jedes Kind ein gesonderter Antrag erforderlich. Für Antragsteller, die Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld beziehen, ist das Team Bildung und Teilhabe des Jobcenters Oldenburg zuständig. Bei Bezug von Sozialhilfe, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Asylbewerberleistungen sind die Anträge beim Amt für Teilhabe und Soziales zu stellen.

Das Bürgertelefon zum Thema Bildungspaket ist
montags bis donnerstags zwischen 8 und 20 Uhr erreichbar unter der
Telefon: 030 221 911 009

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